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   VG Schleswig, 10.08.2004 - 14 A 107/03   

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https://dejure.org/2004,33092
VG Schleswig, 10.08.2004 - 14 A 107/03 (https://dejure.org/2004,33092)
VG Schleswig, Entscheidung vom 10.08.2004 - 14 A 107/03 (https://dejure.org/2004,33092)
VG Schleswig, Entscheidung vom 10. August 2004 - 14 A 107/03 (https://dejure.org/2004,33092)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Auszug aus VG Schleswig, 10.08.2004 - 14 A 107/03
    Der Zweitwohnungsinhaber betreibt einen besteuerbaren Aufwand, wenn er in seiner Person oder in der eines Angehörigen die Wohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung nutzt bzw. sie für diese Zwecke vorhält, so dass er sich zumindest die Möglichkeit der Eigennutzung offen hält (BVerfGE 65, 325; BVerwGE 99, 303 und in NordÖR 1998, 249; BVerwGE 109, 188 m.w.N.).

    Dies könnte etwa erfolgen aufgrund der Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, bei Abschluss eines Dauermietvertrages, aufgrund der Übertragung der Vermietung an eine Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen (BVerwGE 99, 303 und in NordÖR 1998, 249; BVerfG NVwZ 1996, 57).

    Allein auf dieses Offenhalten von Nutzungsmöglichkeiten kommt es steuerbegründend an, nicht hingegen auf die tatsächlich genutzte Zeit (vgl. schon BVerfGE 65, 325; BVerwGE 99, 303 und 109, 188).

  • BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

    Auszug aus VG Schleswig, 10.08.2004 - 14 A 107/03
    Der Zweitwohnungsinhaber betreibt einen besteuerbaren Aufwand, wenn er in seiner Person oder in der eines Angehörigen die Wohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung nutzt bzw. sie für diese Zwecke vorhält, so dass er sich zumindest die Möglichkeit der Eigennutzung offen hält (BVerfGE 65, 325; BVerwGE 99, 303 und in NordÖR 1998, 249; BVerwGE 109, 188 m.w.N.).

    Allein auf dieses Offenhalten von Nutzungsmöglichkeiten kommt es steuerbegründend an, nicht hingegen auf die tatsächlich genutzte Zeit (vgl. schon BVerfGE 65, 325; BVerwGE 99, 303 und 109, 188).

    Das Vorliegen eines solchen geringeren zeitlichen Umfangs hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst bei einer auf vier Wochen begrenzten Eigennutzungszeit angenommen (BVerwGE 109, 188) und dies in einem späteren Urteil auf einen Zeitraum von zwei Monaten begrenzt.

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VG Schleswig, 10.08.2004 - 14 A 107/03
    Der Zweitwohnungsinhaber betreibt einen besteuerbaren Aufwand, wenn er in seiner Person oder in der eines Angehörigen die Wohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung nutzt bzw. sie für diese Zwecke vorhält, so dass er sich zumindest die Möglichkeit der Eigennutzung offen hält (BVerfGE 65, 325; BVerwGE 99, 303 und in NordÖR 1998, 249; BVerwGE 109, 188 m.w.N.).

    Allein auf dieses Offenhalten von Nutzungsmöglichkeiten kommt es steuerbegründend an, nicht hingegen auf die tatsächlich genutzte Zeit (vgl. schon BVerfGE 65, 325; BVerwGE 99, 303 und 109, 188).

  • BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94

    Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer

    Auszug aus VG Schleswig, 10.08.2004 - 14 A 107/03
    Umgekehrt ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, Wohnungen, die keine reine Kapitalanlage darstellen, der Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen (BVerfG in NVwZ 1996, 57 m.w.N.).

    Dies könnte etwa erfolgen aufgrund der Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, bei Abschluss eines Dauermietvertrages, aufgrund der Übertragung der Vermietung an eine Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen (BVerwGE 99, 303 und in NordÖR 1998, 249; BVerfG NVwZ 1996, 57).

  • BVerwG, 20.04.1998 - 8 B 25.98

    Kommunalabgaben - Zweitwohnungsteuer für Wohnungen in einem Feriengebiet

    Auszug aus VG Schleswig, 10.08.2004 - 14 A 107/03
    Der Zweitwohnungsinhaber betreibt einen besteuerbaren Aufwand, wenn er in seiner Person oder in der eines Angehörigen die Wohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung nutzt bzw. sie für diese Zwecke vorhält, so dass er sich zumindest die Möglichkeit der Eigennutzung offen hält (BVerfGE 65, 325; BVerwGE 99, 303 und in NordÖR 1998, 249; BVerwGE 109, 188 m.w.N.).

    Dies könnte etwa erfolgen aufgrund der Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, bei Abschluss eines Dauermietvertrages, aufgrund der Übertragung der Vermietung an eine Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen (BVerwGE 99, 303 und in NordÖR 1998, 249; BVerfG NVwZ 1996, 57).

  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Auszug aus VG Schleswig, 10.08.2004 - 14 A 107/03
    Dies bedeutet, dass ein Wohnungsinhaber, der über eine rechtliche Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten verfügt, in der Regel so gestellt werden darf, als würde er eine Zweitwohnung zum Zwecke der persönlichen Lebensführung ganzjährig vorhalten (BVerwG, Urteil vom 26.09.2001 - 9 C 1.01 - NordÖR 2002, 79 = DVBl. 2002, 483).
  • VG Schleswig, 07.09.1998 - 14 A 184/97
    Auszug aus VG Schleswig, 10.08.2004 - 14 A 107/03
    Die Rechtsprechung der Kammer sieht für den Eigentümer eine pauschalierte Möglichkeit vor, während Renovierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen zwecks Erhaltung der Vermietbarkeit der Wohnung sich darin an bis zu sieben Tagen aufzuhalten, ohne dass daraus allein schon auf ein Vorhalten für den persönlichen Lebensbedarf geschlossen werden muss (vgl. Urteil der Kammer vom 07.09.1998 - 14 A 184/97 - NordÖR 1999, S. 32).
  • VG München, 08.10.2015 - M 10 K 15.1135

    Steuersatz bei Nacherhebung einer Zweitwohnungssteuer

    So hat das BVerwG in ständiger Rechtsprechung entschieden, die Erfüllung eines einschlägigen Zweitwohnungsteuertatbestands setze nicht die tatsächliche Nutzung durch den Wohnungsinhaber voraus, vielmehr genüge hierfür, wenn dieser sich die Möglichkeit der Eigennutzung offen halte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 40/93; BVerwG, Beschluss vom 17.8.2000 - 11 B 43/00, VG Schleswig, Urteil vom 10.8.2004 - 14 A 107/03).
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